Das gilt rechtlich in der Waschanlage

Das gilt rechtlich in der Waschanlage

Wer haftet, wenn die Waschanlage das Auto beschädigt? Der Bundesgerichtshof hat dazu ein klares Urteil gefällt – doch Streitfälle bleiben. Fünf bemerkenswerte Urteile zeigen, warum Autofahrer und Betreiber weiter um Verantwortung ringen.

Waschstraßen und -anlagen sorgen immer wieder für Schäden an Kundenfahrzeugen. Häufig landen die Fälle vor dem Richter, zuletzt sogar am Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 39/24). Das Urteil vom November unterstreicht die Verantwortung des Betreibers für Schäden. Eigentlich haftet ein Waschanlagenbetreiber damit grundsätzlich für alle Schäden am serienmäßigen Fahrzeug seiner Kunden; Ausnahmen kann es bei Tuningteilen wie nachträglich angebrachten Spoilern geben. Für endgültige Ruhe zwischen Autofahrern und Dienstleistern dürfte die Entscheidung aber nicht sorgen. Zu zahlreich sind die möglichen Streitpunkte, wie ein Blick auf fünf einschlägige Urteile zeigt.  

1. Waschstraßen sind keine Waschboxen

Während in Waschanlagen mit Waschboxen in der Regel der Betreiber für Schäden haftet, kann das in automatisierten Autowaschstraßen, bei denen der Fahrer im Auto verbleibt, anders aussehen, da ein Fehlverhalten des Insassen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Ein Autofahrer scheiterte vor dem Landgericht Berlin (Az.: 51 S 27/11) mit einer Klage. Sein Fahrzeug wurde in der Anlage beschädigt, doch er konnte nicht nachweisen, dass der Betreiber verantwortlich war.

1. Waschstraßen sind keine Waschboxen

Während in Waschanlagen mit Waschboxen in der Regel der Betreiber für Schäden haftet, kann das in automatisierten Autowaschstraßen, bei denen der Fahrer im Auto verbleibt, anders aussehen, da ein Fehlverhalten des Insassen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Ein Autofahrer scheiterte vor dem Landgericht Berlin (Az.: 51 S 27/11) mit einer Klage. Sein Fahrzeug wurde in der Anlage beschädigt, doch er konnte nicht nachweisen, dass der Betreiber verantwortlich war.

2. Immer mit Schutzhülle

Neben Lackschäden zählen abgerissene Fahrzeugteile zu den häufigsten Schäden in der Waschanlage. Auch der Heckscheibenwischer ist gefährdet, weswegen es an den meisten Waschanlagen Schutzhüllen gibt. Nach einem Urteil des Landgerichts Hannover (Az.: 10 S 17/12) verletzt ein Betreiber durch den Verzicht auf die Hülle seine Verkehrssicherungspflicht. In dem verhandelten Fall war die Heckscheibe des Autos gebrochen, weil die Bürsten den ungeschützten Scheibenwischer anhoben, deren Borsten sich verfingen und ihn abrissen, was zum Glasbruch führte. 

2. Immer mit Schutzhülle

Neben Lackschäden zählen abgerissene Fahrzeugteile zu den häufigsten Schäden in der Waschanlage. Auch der Heckscheibenwischer ist gefährdet, weswegen es an den meisten Waschanlagen Schutzhüllen gibt. Nach einem Urteil des Landgerichts Hannover (Az.: 10 S 17/12) verletzt ein Betreiber durch den Verzicht auf die Hülle seine Verkehrssicherungspflicht. In dem verhandelten Fall war die Heckscheibe des Autos gebrochen, weil die Bürsten den ungeschützten Scheibenwischer anhoben, deren Borsten sich verfingen und ihn abrissen, was zum Glasbruch führte.

3. Autofahrer und Betreiber haften für richtige Positionierung

Auch in einer Waschbox kann es zu Bedienfehlern durch den Nutzer kommen. Die korrekte Positionierung eines Autos in einer Waschanlage etwa muss vom Fahrer sichergestellt werden. Aber: Zeigt die Anlage eine falsche Position nicht an, macht sich der Betreiber einer Pflichtverletzung mitschuldig.

Vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 2 O 8988/16) hatte eine Frau die Betreiberin einer Waschanlage verklagt, weil die Bürsten der Anlage ihr Auto beschädigt hatten. Das LG gab ihr teilweise recht: Sie hätte die falsche Position erkennen müssen, doch der Betreiber haftet mit; er hätte sicherstellen müssen, dass sich die Anlage nicht in Betrieb setzt, solange das sich darin befindliche Fahrzeug nicht mittig positioniert ist.

Der Fahrer ist dafür verantwortlich, sein Auto korrekt in der Waschbox zu positionieren. 

3. Autofahrer und Betreiber haften für richtige Positionierung

Auch in einer Waschbox kann es zu Bedienfehlern durch den Nutzer kommen. Die korrekte Positionierung eines Autos in einer Waschanlage etwa muss vom Fahrer sichergestellt werden. Aber: Zeigt die Anlage eine falsche Position nicht an, macht sich der Betreiber einer Pflichtverletzung mitschuldig.

Vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 2 O 8988/16) hatte eine Frau die Betreiberin einer Waschanlage verklagt, weil die Bürsten der Anlage ihr Auto beschädigt hatten. Das LG gab ihr teilweise recht: Sie hätte die falsche Position erkennen müssen, doch der Betreiber haftet mit; er hätte sicherstellen müssen, dass sich die Anlage nicht in Betrieb setzt, solange das sich darin befindliche Fahrzeug nicht mittig positioniert ist.

Der Fahrer ist dafür verantwortlich, sein Auto korrekt in der Waschbox zu positionieren. 

4. Autofahrer haften für Fahrfehler

​In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken (Az.: 1 U 63/19) musste ein Autofahrer 30 Prozent des Schadens zahlen, weil er nach dem Waschvorgang nicht schnell genug startete. Der Fahrer hinter ihm geriet in Panik, bremste abrupt und verkantete sein Auto in der Anlage. Obwohl sich die Fahrzeuge nicht berührten, ergab sich die Haftung aus der Betriebsgefahr des vorderen Fahrzeugs.

4. Autofahrer haften für Fahrfehler

In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken (Az.: 1 U 63/19) musste ein Autofahrer 30 Prozent des Schadens zahlen, weil er nach dem Waschvorgang nicht schnell genug startete. Der Fahrer hinter ihm geriet in Panik, bremste abrupt und verkantete sein Auto in der Anlage. Obwohl sich die Fahrzeuge nicht berührten, ergab sich die Haftung aus der Betriebsgefahr des vorderen Fahrzeugs.

5. Nicht immer zahlt der Betreiber

Eigentlich haftet ein Waschanlagenbetreiber grundsätzlich für alle Schäden am Fahrzeug seiner Kunden. Es gibt allerdings Ausnahmen, wie ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (Az.: 4 O 50/21) zeigt. Wenn der Betreiber nachweislich alle Sorgfaltspflichten erfüllt hat, bleibt der Pkw-Halter auf den Kosten sitzen. Im verhandelten Fall erlitt ein SUV Lackschäden, doch der Betreiber konnte nachweisen, dass die Schadenursache nicht in seinen Verantwortungsbereich fiel.

5. Nicht immer zahlt der Betreiber

Eigentlich haftet ein Waschanlagenbetreiber grundsätzlich für alle Schäden am Fahrzeug seiner Kunden. Es gibt allerdings Ausnahmen, wie ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (Az.: 4 O 50/21) zeigt. Wenn der Betreiber nachweislich alle Sorgfaltspflichten erfüllt hat, bleibt der Pkw-Halter auf den Kosten sitzen. Im verhandelten Fall erlitt ein SUV Lackschäden, doch der Betreiber konnte nachweisen, dass die Schadenursache nicht in seinen Verantwortungsbereich fiel.

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